Übernahme eines Eigenheims – wann sollte ich übernehmen, wann nicht?

Als Käufer eines Eigenheims ist man nach Vertragsabschluss grundsätzlich dazu verpflichtet das Haus oder die Eigentumswohnung zu übernehmen, wenn der Generalunternehmer oder Bauträger die Übernahme frühzeitig und lt. Vertrag ankündigt.

Eine Verweigerung der Übernahme ist möglich, aber nur wenn diese ausreichend begründet ist. Zu beachten ist aber, dass etwaige Mehrkosten für den Übergeber des Objekts – bei nicht rechtmäßiger Verweigerung – vom Übernehmer selbst zu tragen sind. Aus diesem Grund ist es hier sinnvoll, in Einzelfällen abzuwägen, ob eine Verweigerung nicht eher kontraproduktiv ist.
Gravierende Missstände wie z.B. das Fehlen eines Fensters, der Eingangstüre oder das nicht Vorhandensein von Strom sind legitime, undiskutable Verweigerungsgründe.

„Aus meiner Sicht ist es jedoch nicht möglich ein Objekt nicht zu übernehmen, wenn eine Fensterscheibe gesprungen ist, die Tür von Wohnzimmer zum Gang noch nicht vorhanden ist oder ein Balkon oder eine Terrasse nicht fertig belegt sind, sofern sicherheitstechnische Gründe nicht entgegenstehen“, meint BM Dipl.-Ing. Gerhard Stefan.

Wenn es sich also um unwesentliche Mängel, wie Kratzer an Türen, eine gesprungene Fensterscheibe oder kleine Schrammen im Bodenbelag handelt, reicht es nicht aus, um die Übernahme zu verweigern, man hat allerdings das Recht auf die Behebung dieser Mängel.

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Foto: Hermann Hilft, abgeschlagene Kante einer Fensterbank. Dies stellt noch keinen Verweigerungsgrund dar.

In einem Zitat aus der Ö-Norm B2110 heißt es, dass die Übernahme nur dann abgelehnt werden kann, wenn eine erbrachte Leistung Mängel aufweist, die den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen, das Recht auf Wandlung begründen oder wenn die Leistung betreffenden Unterlagen, deren Übergabe zu diesem Zeitpunkt nach dem Vertrag zu erfolgen hat (z. B. Bedienungsanleitungen und Prüfungsanleitungen, Pläne, Zeichnungen), dem AG nicht übergeben worden sind.

Der Abschnitt des Textes bezüglich Bedienungsanleitung, Prüfanleitungen, Pläne, Zeichnungen kommt aus dem Baurecht. Bei einer Wohnung wird hier ein Grundrissplan, der bereits eine Kaufvertragsgrundlage war, mit einer Gebrauchsanleitung für die Heizung in der Wohnung und dessen Erklärung ausreichen.

Des Weiteren ist die Verweigerung der Übernahme dem Übergeber schriftlich mit Angabe der Gründe mitzuteilen. Hier kann es hilfreich sein, sich die Meinung eines Experten einzuholen, da dieser eine Verweigerung in der Regel stärker argumentieren kann.

Über den Autor:

Wolfgang Ebner

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